AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Einkaufs-AGB für LYRA-Lieferanten

Allgemeine Einkaufsbedingungen – Stand 01.01.2018

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich: (1) Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag maßgebend.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen: (1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch Lyra. Entsprechendes gilt für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.
(3) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind Lyra kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer
Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Rechnung: (1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus”, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben, sowie Menge, Preis und Artikelnummer. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant
verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferungs- und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Bei fehlerhafter Lieferung oder Rechnung sind wir berechtigt, die Zahlung
bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

(5) Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

(6) Es sind keine Fälligkeitszinsen seitens Lyra zu bezahlen. Tritt der Verzug ein, gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

§ 4 Lieferumfang und Lieferzeit: (1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur
mit vorheriger Zustimmung vorgenommen werden.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns
nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente: (1) Die Lieferung hat, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

 

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung: (1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten
Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt
ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 eingreifen.

 

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz: (1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Eine erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme auf seine Kosten zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

§ 8 Schutzrechte (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der
Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.

(3) Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(5) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung: (1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeiten, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstalschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigenen Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach
Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt. wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne vonSatz 1 bekannt war.

(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 101% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 10 Regelkonformität: (1) Der Lieferant erklärt, dass er sich der Anforderungen des von der FILA-Gruppe vorgegebenen Ethic-Codes bewusst ist, diesen auf der Homepage fila.it gelesen und verstanden und ihn vollumfänglich akzeptiert hat. Des Weiteren bestätigt er, sich selbst nicht
widersprechend zum Ethic-Code zu verhalten.

(2) Der Lieferant erklärt, dass sämtliche von ihm zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Nicht-EU-Beschäftigten im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind und dass LYRA von wirtschaftlichen Folgen, die aus einer Missachtung
resultieren, ausgeschlossen wird.

(3) Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (“REACH-VO”) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind,
soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

(4) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm
gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Fall der Erweiterung/ Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.

(5) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant das dazugehörige Sicherheitsdatenblatt unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(6) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sämtliche Kosten, Ansprüche Dritter, sowie sonstige Nachteile (z.B. Bußgelder) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren sind wir berechtigt, entsprechende Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche durch uns dar.

 

§ 11 Zoll und Export/ Import: (1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US -amerikanischen Ausfuhr-, Zoll und Außenwirtschaftsrecht zu unterrichten und geeignete Daten hierzu mitzuteilen.

(2) (Langzeit-)Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (EU) bzw. Zertifikate zu Präferenzen (Ursprungszeugnis; bei Nicht-EU-Lieferanten) sind mit der Auftragsbestätigung vorzulegen.

(3) Des Weiteren sind die statistische Warennummer und das Ursprungsland (handelspolitischer/ nichtpräferenzieller Ursprung) mit der Auftragsbestätigung vorzulegen.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.

(5) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Abs. (1), trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderung ausländischer Eingangsabgaben und Bußgelder), die uns daraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.

 

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort: (1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkaufs-AGB für LYRA-Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 07.02.2017

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich: (1) Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen:  (1) Sämtliche eigenen Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots an den Kunden dar, soweit nicht in der eigenen Erklärung ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Diese Annahme kann auch durch die Übermittlung einer Auftragsbestätigung, die Übermittlung einer Rechnung oder die Übergabe oder Versendung der bestellten Ware erfolgen.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen: (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll oder sonstiger Abgaben; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere unsere Zahlungsansprüche, an Dritte abzutreten.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(8) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter Abzug sämtlicher Spesen und Gebühren zu Lasten des Kunden angenommen.

(9) Nutzt der Kunde eine Zentralregulierungsgesellschaft, tritt schuldbefreiende Wirkung erst mit Zahlungseingang auf unserem Konto ein.

§ 4 Lieferumfang und Lieferzeit: (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen, den Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung, soweit vereinbart die rechtzeitige Materialbereitstellung sowie die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind angegebene Versand- oder Liefertermine nur voraussichtliche Versand- oder Liefertermine, welche sich kurzfristig ändern können. Solche Versand- oder Liefertermine sind für uns nur dann bindend, wenn diese durch uns ausdrücklich als bindend bestätigt werden.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Sollte ein Kunde insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so sind wir berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, haben wir Anspruch auf Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der durch uns zu liefernden Gegenstände oder Erzeugnisse – nachfolgend einheitlich Kaufsache genannt – in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Rücknahme von Verpackungen – Transportversicherung: (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen, mangels solcher gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung: (1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Maßgebend für die vereinbarte Beschaffenheit ist im Zweifel ausschließlich unsere verbindliche Produktbeschreibung. Handelsübliche und zumutbare geringfügige Abweichungen in der Farbe oder in den Maßen stellen keinen Mangel dar. Hinweise auf technische Normen dienen nur der Leistungsbeschreibung und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Fertigung der Erzeugnisse mit branchenüblichen Materialien und nach bekannten Herstellungsverfahren.

(3) Im Fall einer Beratung des Kunden außerhalb des vertraglichen Leistungsumfangs besteht eine Haftung für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Kaufsache nur bei vorherigen ausdrücklicher Zusicherung.

(4) Soweit ein  Mangel an den zu liefernden Gegenständen oder Zeugnissen – nachfolgend einheitlich Kaufsache genannt – vorliegt,  sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Kaufsache nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen; die Rücknahme der Ware erfolgt nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mängel müssen binnen 8 Tagen schriftlich gerügt werden.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn der Kunde auf die Erfüllung der entsprechenden Pflicht vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(7) Handelt es sich bei den zugrunde liegenden Waren um gebrauchte Sachen, so sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus dem Verkauf von Waren beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(11) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung: (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Rücksendungen: (1) Rücksendungen sind nur nach vorheriger Zustimmung unseres Vertriebsinnendienstes zulässig und sind nach unseren Vorgaben abzuwickeln. Die Kaufsache muss uns unter Angabe von Rechnungs- und Artikelnummer, erhaltener Reklamationsnummer sowie Menge zugehen.

(2) Rücksendungen von nicht verkaufsfähigen Gegenständen oder Gegenständen, die nicht in einwandfreiem Zustand sind, sind nicht zulässig.

(3) Wir behalten uns das Recht zur Berechnung von Handlingkosten oder Rücksendung retournierter Gegenstände vor.

(4) Bei ungenehmigten oder nicht avisierten Rücksendungen behalten wir uns die Verweigerung der Annahme sowie das Recht zur Rücksendung vor.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung: (1) Wir behalten uns das Eigentum an den durch uns zu liefernden Kaufsachen bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungsansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache, ohne vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Vertrag geltend zu machen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Materialbereitstellung durch den Kunden: (1) Werden Materialien von dem Kunden bereitgestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit bei uns anzuliefern.

(2) Bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzung verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten hieraus, auch für Fertigungsunterbrechungen.

§ 11 Formen (Werkzeuge): (1) Der Preis für Formen, welche auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, insbesondere für Sonderanfertigungen und/oder Reklame-Artikel, von uns hergestellt oder anderweitig beschafft werden, enthält auch die Kosten für die einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Kunden durch uns selbst oder einen durch uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Form erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form.

(3) Sofern ein Vertrag beendet wird, die Formen jedoch noch nicht amortisiert sind, haben wir einen Anspruch auf umgehende Erstattung des restlichen Amortisationsbetrages. Dieser wird dem Kunden durch uns in Rechnung gestellt.

(4) Sollkraft ausdrücklicher dem voranstehenden Abs. (2) entgegenstehender Vereinbarung der Kunde Eigentümer der Form werden, geht dieses Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für diese Form und aller weiteren aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen unsererseits gegen den Kunden auf diesen über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung für den Kunden ersetzt. Unabhängig von einem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und unabhängig von der Lebensdauer sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt.

(5) Bei kundeneigenen Formen gemäß des voranstehenden Abs. (4) und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung betreffend Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.

(6) Kosten für die Wartung und Versicherung von Formen trägt der Kunde. Unsere diesbezüglichen Pflichten, insbesondere Aufbewahrungspflichten, erlöschen, wenn der Kunde nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel: (1) Erfolgt die Herstellung der durch uns zu liefernden Kaufsache nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, unter Verwendung von beigestellten Teilen, oder Designs des Kunden oder sonstigen Spezifikationen, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte hinweisen, sind jedoch nicht zu eigenen Recherchen verpflichtet. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich jeglichen uns hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch diese Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

(2) Im Fall der Herstellung nach Abs. 1 Satz 1 ist der Kunde für die Einhaltung von Verpackungs-, Hinweis- und Produktkennzeichnungspflichten verantwortlich, die aus seinen Zeichnungen, Modellen, Mustern, beigestellten Teilen oder Designs sowie sonstigen Spezifikationen folgen.

(2) Die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insb. alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen nicht dem Kunden, sondern uns zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwaigen gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an uns herauszugeben.

(3) Im Falle von sonstigen Rechtsmängeln gilt § 6 entsprechend.

§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort: (1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz – oder Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 14 Streitbeilegungsverfahren:  Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.